LG Offenburg, Urteil vom 30.12.2021 - 3 O 113/21
1. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren. Er kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zum EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.
2. Zu den Bedingungen des Widerrufs, über die der Verbraucher zu unterrichten ist, gehören auch die Folgen des Widerrufs hinsichtlich eines geschuldeten Wertersatzes. Der Verbraucher muss, will er sein Widerrufsrecht sachgerecht und vor allem in Kenntnis aller damit verbundenen Risiken ausüben, wissen, welche Forderungen des Unternehmers im Fall eines Widerrufs auf ihn zukommen können.
3. Eine irreführende Widerrufsbelehrung ist unbeachtlich.
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