LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 11.05.2017 - 6 OH 7295/07
1. Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Hauptparteien im selbständigen Beweisverfahren steht einer Kostenerstattung für einen Streithelfer entgegen.
2. Eine einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers ist im selbständigen Beweisverfahren unzulässig und wird in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umgedeutet. Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist für eine Umdeutung in eine Antragsrücknahme kein Raum und es kommt auch keine Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO in Betracht.
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