LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.07.2018 - 6 O 44/18
1. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung, insbesondere auch das Gebot der Klarheit und Verständlichkeit, sind erfüllt, wenn eine bloße Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB erfolgt.
2. Die Widerrufsbelehrung darf so gestaltet werden, dass sie für verschiedene Fallgestaltungen geeignet ist. Insbesondere darf sie den Hinweis enthalten, dass im Fall des Widerrufs gewisse Zahlungen an öffentliche Stellen zu erstatten sind, soweit zuvor an öffentliche Stellen Aufwendungen erbracht wurden.
3. Der Umstand, dass für den Verbraucher bei Betrachtung der Belehrung und der der „Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen“, der Eindruck entstehen kann, die Widerrufsfrist sei unter Berücksichtigung der Abbedingung des § 193 BGB zu berechnen, macht die Belehrung nicht unwirksam.
4. Eine an sich zutreffende Belehrung in einem Darlehensvertrag kann dadurch entwertet werden, dass dem Darlehensnehmer zugleich andere Dokumente überreicht werden, die hiervon abweichende Angaben enthalten.
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