LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.05.2019 - 5 T 7615/18
§ 172 ZPO gilt nicht für die Zustellung von vollstreckbaren notariellen Urkunden, wenn zuvor noch kein gerichtliches Verfahren anhängig war. Die Zustellung einer vollstreckbaren notariellen Urkunde zum Zweck der Einleitung der Zwangsvollstreckung kann daher auch dann an den Schuldner persönlich erfolgen, auch wenn sich vorher dem Vollstreckungsgläubiger für diesen ein bevollmächtigter Rechtsanwalt angezeigt hat.*)
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