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IBRRS 2018, 3901; IMRRS 2018, 1427; IVRRS 2018, 0594
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Per E-Mail verschickte Bilddatei ist kein elektronisches Dokument!

LG Mainz, Beschluss vom 24.10.2018 - 8 T 215/18

Eine per einfacher E-Mail an das Gericht übermittelte Bilddatei mit einem (abfotografierten oder eingescannten) von dem Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichneten Schriftstück wahrt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für die Einlegung einer Beschwerde gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 130a ZPO.*)

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Dokument öffnen IBR 2019, 114