LG Münster, Beschluss vom 02.03.2022 - 05 T 105/22
1. Nach § 130d ZPO müssen unter anderem einzureichende Anträge, die durch eine Behörde eingereicht werden, als elektronisches Dokument übermittelt werden.
2. Vollstreckungsbehörde ist bei Zwangsgeldern nach § 2 Nr. 2 EBAO diejenige Behörde oder Dienststelle der Behörde, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrags erkannt hat. Der Behördenbegriff ist dabei funktional zu verstehen, sodass auch - bzw. insbesondere - Gerichte als Vollstreckungsbehörde handeln können.
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