LG München II, Beschluss vom 30.06.2017 - 6 T 2303/17
1. Der im Beschlussanfechtungsverfahren bevollmächtigte Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.
2. Die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV fällt immer dann an, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob ein oder mehrere Personen dem Anwalt den Auftrag erteilten, sondern dass der Anwalt für eine Personenmehrheit tätig wird.
Volltext