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IBRRS 2021, 0004
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Lieferung und Montage eines Treppenlifts: Werklieferungs-, nicht Werkvertrag!

LG München II, Urteil vom 01.10.2020 - 1 O 862/19

1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts ist ein Werklieferungsvertrag (Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 13.05.2020 - 6 U 300/19, IBRRS 2020, 3445; entgegen LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.02.2019 - 7 O 5463/18, IBRRS 2019, 1074).

2. Die "Stornierung" eines Auftrags ist als Kündigung auszulegen.

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