LG München I, Urteil vom 24.10.2016 - 36 S 6557/16 WEG
1. Eigentümer können mithin die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen durch inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse unterlaufen, sofern diese Zweitbeschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
2. Der neue Beschluss muss aus sich heraus einwandfrei sein und schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigen.
3. Ein ergebnisoffen formulierter Vorbereitungsbeschluss, der zur Ermittlung planerischer Möglichkeiten dient (hier: zur Terrassensanierung), ist nicht zu beanstanden.
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