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IBRRS 2017, 3094; IMRRS 2017, 1281; IVRRS 2017, 0498
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Ist eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung wirksam?

LG München I, Urteil vom 11.08.2017 - 33 O 8184/16

1. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann isoliert (in Bezug auf einen konkreten Rechtsstreit), im Rahmen eines umfassenderen materiell-rechtlichen Vertrags (etwa wegen aller Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis) oder auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden.

2. Die prozessualen Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von § 38 ZPO knüpfen an eine entsprechende Vereinbarung der Parteien an. Welche rechtlichen Anforderungen an das wirksame Zustandekommen einer solchen Vereinbarung zu stellen sind und wer an sie gebunden ist, ist in erster Linie nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beantworten.

3. Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung mit Auslandsberührung ist das dabei anzuwendende Recht nach den Regeln des (deutschen) internationalen Privatrechts zu ermitteln.

4. Prozessuale Wirkungen kann eine nach materiellem Recht wirksam zustande gekommene Vereinbarung über die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das Prozessrecht zulässt.

5. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen ist, nach deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung - wie im vorliegenden Fall - einem anderen Schuldstatut unterliegt.

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