LG München I, Urteil vom 17.11.2017 - 26 O 9152/15
1. Bei Streit über die zutreffenden Versicherungsbedingungen (hier: ABN 1986 oder 2008) ist es Aufgabe der klagenden Partei vorzutragen und zu beweisen, welche Versicherungsbedingungen vereinbart sind.
2. Für die Abgrenzung, ob es sich bei einem eingetretenen Schaden um einen Schaden an der Bauleistung handelt oder um einen Schaden der Bauleistung selber (sog. reiner Baumangel) handelt, ist maßgebend, ob sich die Beeinträchtigung in dem Leistungsmangel erschöpft und einen integralen Bestandteil dieser Leistung darstellt oder ob sie darüber hinausgeht. Relevant ist, ob eine bereits abgeschlossene Bauleistung beschädigt wurde oder ob es sich um eine einheitliche Bauleistung handelt, die mangelhaft erbracht wurde, da nur die Teilleistung, die unter einem Herstellungsmangel leidet, vom Versicherungsschutz ausgenommen ist.
3. Die Versicherungsleistung aus einer Bauleistungsversicherung kann auf Null gekürzt werden, wenn der eingetretene Schaden an der versicherten Bauleistung nicht unvorhersehbar war.
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