LG München I, Urteil vom 11.08.2017 - 26 O 8529/16
1. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.
2. Übernimmt die Wohngebäudeversicherung nach den Versicherungsbedingungen die notwendigen Kosten für das Entfernen sturmbedingt beschädigter Bäume, schließt dies auch die durch das Entfernen der Bäume entstandenen Folgekosten (hier: für die Wiederherstellung der durch den Einsatz von Maschinen beschädigten Rasenfläche) ein.
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