Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 3857; IMRRS 2019, 1400
IconAlle Sachgebiete
Keine Besitzübergabe per einstweiliger Verfügung!

LG München I, Urteil vom 26.06.2019 - 24 O 6425/19

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Besitzübertragung gegen den Bauträger bei noch streitigen Forderungen läuft auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus (a.A. KG, IBR 2017, 681).*)

2. Es besteht kein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes bei divergierenden Parteigutachten nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat.*)

3. Ein Verfügungsgrund besteht nicht, wenn der Erwerber von dem bei Bezugsfertigkeit vertraglich geschuldeten Zahlungsstand umstrittene Abzüge vorgenommen hat und/oder in Kenntnis von Bauverzögerungen seine Mietwohnung bereits kündigte.*)

4. Die Weigerung des Bauträgers, die Wohneinheit zu übergeben, kann berechtigt sein, wenn der Bauträger den Vertragsrücktritt gestützt auf Zahlungsverzug des Erwerbers erklärt hat.*)

Dokument öffnen Volltext