LG München I, Urteil vom 24.01.2022 - 15 O 17492/18
1. Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB gilt für den Nießbrauchsberechtigten hinsichtlich der Betriebskosten entsprechend.
2. Der Nießbrauchsberechtigte ist - im Gegensatz zum Inhaber eines dinglichen Wohnrechts - auch zur Zahlung von verbrauchsunabhängigen Kosten verpflichtet.
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