LG München I, Beschluss vom 28.11.2018 - 14 T 12593/18
1. Ist eine Rechtsverletzung ohne vertiefte Prüfung sofort als unerträglich erkennbar ist, liegt ein besonders schwerer Rechtsverstoß nach § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO vor.
2. Die gegen den Bestätigungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde muss das Beschwerdegericht auf Antrag nach § 253 Abs. 4 InsO selbst dann unverzüglich zurückzuweisen, wenn die Beschwerde zulässig und begründet ist.
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