LG München I, Urteil vom 04.04.2017 - 14 S 284/17
1. Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erstattete Strafanzeige als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist oder auf frei erfundenen Tatsachen beruht.
2. Der Mieter hat darzulegen und zu beweisen, dass er nicht leichtfertig eine Strafanzeige gegen den Vermieter erstattet hat.
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