LG München I, Urteil vom 10.10.2018 - 1 S 2806/18 WEG
Das Stimmrechtsverbot allein stellt einen weitaus weniger schwer wiegenden Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte dar als der Ausschluss von der Versammlung und führt nicht bereits für sich genommen zur Aufhebung von Beschüssen.
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