LG Mönchengladbach, Urteil vom 19.05.2016 - 1 O 122/11
1. Wird der Auftragnehmer mit der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems beauftragt, gehört ein ausreichender Nagerschutz im erdberührten Bereich des Wärmedämmverbundsystems nicht zum geschuldeten Leistungsumfang.
2. Der Auftraggeber hat gegen den Auftragnehmer im Fall der Mangelhaftigkeit des erstellten Werks nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nacherfüllungsfrist einen Anspruch auf Ersatz des kausal auf dieser Pflichtverletzung beruhenden Schadens. Zu dem insoweit ersatzfähigen Schaden zählen auch die Kosten einer Schadensfeststellung und damit auch die zum Zwecke der Ermittlung von Art und Umfang etwaig bestehender Mängel angefallenen Sachverständigenkosten.
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