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IBRRS 2017, 3744; IMRRS 2017, 1561
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Lieferung von Fernwärme: Zehn Jahre sind zu lang!

LG Landshut, Urteil vom 28.07.2017 - 54 O 354/17

1. Liefert ein Unternehmen Fernwärme an einen Hauseigentümer ohne diese selbst zu produzieren, handelt es sich nicht um eine Fernwärmeversorgungsunternehmen. Es gilt keine Bereichsausnahme (§ 310 Abs. 2 BGB und die AVBFernwärmeVO).

2. Einmalige Investitionskosten des liefernden Unternehmens (hier: ca. 30.000 Euro) für den Einbau einer Hausstation, die zudem nicht in das Eigentum des Hauseigentümers übergeht, sind keine höheren Investitionskosten, die eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren rechtfertigen.

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