LG Krefeld, Beschluss vom 27.11.2017 - 2 O 156/17
Nach der fristlosen Kündigung eines auf feste Zeit geschlossenen Mietvertrags wird zwar die gesamte auf die Restlaufzeit entfallene Miete sofort als Schadensersatz fällig (Abweichung von BGH, Urteil vom 11.07.1979 - VIII ZR 183/78), wegen der ungewissen zukünftigen Mieteinnahmen, die im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind, ist eine Schätzung des Gesamtschadens gem. § 287 ZPO dennoch meist ausgeschlossen.*)
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