LG Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2017 - 6 OH 22/16
Nur wenn die Durchführung der für die gerichtliche Begutachtung erforderlichen speziellen Bauteilöffnung den Einsatz besonderen gutachterlichen Fachwissens und/oder spezifischer sachverständiger Kenntnisse voraussetzt, kann der gerichtliche Sachverständige richterlich zur Vornahme dieser Maßnahme angewiesen werden.
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