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IBRRS 2019, 0792
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Auftraggeber aufgeklärt und belehrt: Architekt haftet nicht für Planungsmangel!

LG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2018 - 6 O 135/16

1. Kommt grundsätzlich eine Haftung wegen einer nicht geplanten oder im Rahmen der Bauüberwachung nicht rechtzeitig organisierten Aufbringung eines Chloridschutzes auf die Wandsockel und die Stützenfüße einer Tiefgarage in Betracht, so entfällt diese Haftung, wenn der Auftraggeber nach Aufklärung und Belehrung durch den Architekten die Bedeutung und Fehlerhaftigkeit der Planung kannte und sich mit der Planung und Ausführung - auch konkludent - einverstanden erklärt hat.*)

2. Bei der Prüfung eines Haftungsausschlusses ist zu beachten, dass zum Wesen des Architektenvertrags gehört, dass nicht alle Planungsvorgaben bereits beim Vertragsabschluss feststehen, sondern erst im Laufe des Planungsprozesses entwickelt und zum Vertragsgegenstand werden können.*)

3. Für den Haftungsausschluss tragen diejenigen, die sich darauf berufen - hier: bauüberwachende Architekten - nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast.*)

4. Soweit es bei der Frage, ob dem Auftraggeber das Risiko in seiner ganzen Tragweite bewusst war und er die Ausführung ohne Beschichtung gebilligt hat, auf innere Einschätzungen ankommt, ist zu beachten, dass ihm eine sog. sekundäre Darlegungslast obliegt, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbar nähere Angaben machen kann.*)

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Dokument öffnen IBR 2019, 329