LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.09.2017 - 6 O 102/17
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung lässt sich grundsätzlich dahingehend auslegen, dass der Verwender eine Ausschließlichkeit lediglich für Passivprozesse begründen möchte. Für Aktivprozesse geht in der Regel aus dem mutmaßlichen Willen hervor, dass der AGB-Verwender sich die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl offenhalten will.
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