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IBRRS 2022, 2293; IMRRS 2022, 0958; IVRRS 2022, 0346
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Streitwert einer Klage auf Zahlung künftiger WEG-Hausgelder?

LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2022 - 11 T 42/22

Der Streitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger WEG-Hausgelder (§ 258 ZPO) richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO, wenn der zu Grunde liegende Wirtschaftsplan (wie üblich) eine Fortgeltungsklausel enthält.*)

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Dokument öffnen IMR 2023, 1069 (nur online)