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IBRRS 2017, 2357; IMRRS 2017, 0964
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Auslegung des Aufteilungsplans: Was gehört zur Erstherstellung?

LG Köln, Urteil vom 25.02.2016 - 29 S 145/15

1. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird, da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen zu verstehen ist.

2. Bei der Auslegung von Grundbucheintragungen, ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung sowie der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

3. Aus der Bezeichnung im Aufteilungsplan "Deckenloch für späteren Einbau Aufzug" kann nicht abgeleitet werden, dass der Aufzug zum ordnungsgemäßen, plangemäßen Zustand des Gebäudes gehören soll. Die Verwendung des Begriffs "späteren" ist nämlich dahingehend zu verstehen, dass der Aufzug nicht Teil des Plans für die Ersterstellung ist, aber für einen zukünftigen Einbau bereits Vorkehrungen getroffen worden sind.

4. Aus der Bezeichnung eines Raumes als "Maschinenraum alt. Technik" in dem Grundriss Untergeschoss lässt sich zwar entnehmen, dass dieser Raum als Maschinenraum für den Aufzug dienen könnte, falls dieser errichtet werde. Die mögliche andere Nutzung des Raumes nämlich alternativ als Technikraum - "Alt. Technik" -, die in den Plan aufgenommen worden ist, spricht aber insbesondere dafür, dass die Errichtung des Aufzugs nur eine Option ist.

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