LG Itzehoe, Beschluss vom 18.03.2021 - 11 T 17/20
1. Der Betrieb eines Fitnessstudios in einer Einheit, die für den Betrieb eines Ladengeschäfts vorgesehen ist, ist unzulässig.
2. Vor einem gerichtlichen Antrag auf Anpassung der Teilungserklärung bedarf es einer diesbezüglichen Vorbefassung der Eigentümer.
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