LG Itzehoe, Urteil vom 21.02.2017 - 11 S 6/16
1. Der Beschluss "Die Eigentümer nutzen die ihnen gemäß Teilungserklärung und gemäß der aktuellen Markierungen zustehenden Flächen." ist zu unbestimmt, weil unklar bleibt, was unter "aktuelle Markierungen" zu verstehen ist.
2. Der Beschluss "Die Flächen die mit der Nummer 5 und 6 gekennzeichnet sind, sollen als Gästeparkplätze für alle Eigentümer genutzt werden. Die Eigentümer selbst dürfen die Parkplätze nur kurzzeitig nutzen." lässt eine nähere Bestimmung, was unter dem Begriff "kurzzeitig" zu verstehen ist, vermissen und ist deshalb unbestimmt.
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