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IBRRS 2018, 0245; IVRRS 2018, 0029
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Gesamtforderung bis auf 100 Euro ausgeglichen: Positive Sanierungsprognose!

LG Hildesheim, Beschluss vom 09.01.2018 - 5 T 7/18

1. Die Selbständigkeit der Einzelverfahren ändert nichts daran, dass Ziel einer Einstellung nach § 30a ZVG die Vermeidung jeglicher Zwangsverwertung des Eigentums des Schuldners ist. Soweit nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass das Grundstück des Schuldners im Rahmen eines der Einzelverfahren ohnehin versteigert werden wird, kann der Schutzzweck der §§ 30a ff. ZVG nicht zum Tragen kommen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009, V ZB 118/08). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine in Bezug auf einen Gläubiger ausgesprochene Verfahrenseinstellung auf den Fortgang des von weiteren Gläubigern betriebenen Verfahrens keinen Einfluss hat.*)

2. Bei der im Rahmen eines Einstellungsantrags nach § 30a ZVG zu treffenden Prognose über die Sanierungsfähigkeit ist allein darauf abzustellen, dass der Gläubiger in dem Einzelfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit befriedigt wird, ohne dass die grundsätzliche Frage nach Wahrscheinlichkeit der Sanierungsfähigkeit an sich zu berücksichtigen ist. Dies ist jedenfalls bei einer geringfügigen Restforderung von unter 100 € der Fall, wenn der Schuldner in der Lage war, nach Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Gesamtforderung von rd. 40.000 € bis auf den Restbetrag innerhalb von wenigen Wochen auszugleichen.*)

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