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LG Heilbronn, Beschluss vom 08.05.2026 - 4 OH 8/25
1. Wirtschaftliche Verbindungen von Sachverständigen sind nicht ungewöhnlich. Öffentlich bestellte Sachverständigen erfüllen regelhaft nicht nur gerichtliche Gutachtenaufträge, sondern sind auch auf Privatgutachterbasis im Rechtsverkehr tätig. Kontakte zu Versicherungen sind damit zwangsläufig, ohne dass dies gleich in einer Befangenheit in anderen Angelegenheiten münden müsste.
2. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Befangenheit kann auch sein, ob ein Sachverständiger von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt und damit nicht zuletzt aufgrund § 36 GewO sowie nach den Bestimmungen der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaft auf strenge Unparteilichkeit verpflichtet ist.
3. War ein Sachverständiger aufgrund seiner Beteiligung an einer Sachverständigen-GmbH zurückliegend nur mit etwa 4 % des Jahresumsatzes am wirtschaftlichen Ergebnis von Aufträgen beteiligt, welche von der Versicherung als Antragsgegnerin im selbstständigen Beweisverfahren erteilt wurden, gebietet dies bei der gebotenen nüchternen Betrachtung keinen Ansatzpunkt dafür, dass der Sachverständige unter unzulässigem Voranstellen eigener wirtschaftlicher Belange den Gutachtenauftrag parteiisch und nicht mit der nötigen gleichen Distanz zu beiden Verfahrensbeteiligten erfüllen wird.
4. Vielmehr gilt: Eine Befangenheit des Sachverständigen kann sich in einem Prozess gegen eine Versicherung allenfalls daraus ergeben, dass der Sachverständige ganz überwiegend im Auftrag von Versicherungsgesellschaften tätig ist und so eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt.
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