LG Heidelberg, Beschluss vom 31.01.2019 - 5 T 3/19
1. Das Recht auf rechtliches Gehör soll gewährleisten, dass ein Betroffener Gelegenheit erhält, sich zu dem zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt vor Erlass einer Entscheidung zu äußern und damit das Gericht in seiner Willensbildung zu beeinflussen.
2. Dieser Grundsatz gilt bei kollidierenden verfassungsrechtlich geschützten Interessen allerdings nicht uneingeschränkt.
3. Erfordert der Schutz gewichtiger Interessen die Überraschung eines Beteiligten - wie z. B. bei einer Zwangsvollstreckung -, ist es ausnahmsweise zulässig, ihn erst nach der Entscheidung anzuhören.
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