LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2019 - 321 O 288/17
1. Eine (Pauschal-)Honorarvereinbarung muss schriftlich bei Auftragserteilung getroffen werden. Anderenfalls ist sie unwirksam.
2. Eine unwirksame Honorarvereinbarung führt dazu, dass die Leistungen nach den Regelungen der HOAI abzurechnen sind. Das gilt trotz der Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze (EuGH, IBR 2019, 436). Denn ohne wirksame vertragliche Vergütungsvereinbarung gilt die übliche bzw. taxmäßige Vergütung als vereinbart.
3. Das Preisrecht der HOAI bestimmt die übliche bzw. taxmäßige Vergütung für eine Werkleistung des Architekten oder Ingenieurs.
Volltext