LG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2017 - 318 T 28/17
1. Bestehen individuelle Ansprüche der Sondereigentümer in einer verwalterlosen Gemeinschaft der (werdenden) Wohnungseigentümer, so liegt kein Verfügungsgrund für die Bestellung eines Verwalters oder eine Einberufungsermächtigung durch das Gericht vor.
2. Bis zur Abnahme hat der Erwerber Anspruch auf Erfüllung, mithin Herstellung eines mangelfreien Werks. Diesen Erfüllungsanspruch kann jeder einzelne Wohnungseigentümer aus dem Erwerbsvertrag auch in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum und ohne vorherige Mehrheitsbeschluss geltend machen, solange die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausübung nicht an sich gezogen hat.
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