LG Hamburg, Urteil vom 28.10.2020 - 318 S 32/20
1. Ein sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer ist verpflichtet, den von ihm (eigenmächtig) abgetrennten Außenwasseranschluss (Zapfstelle nutzbar für Gartenbewässerung) unter Wiederherstellung einer durch die zu seinem Sondereigentum gehörenden Kellerräume verlaufende Wasserleitung wieder funktionsfähig zu machen.*)
2. Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes können durch die Teilungserklärung nicht wirksam zu Sondereigentum erklärt werden.*)
Volltext