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IBRRS 2018, 2465; IMRRS 2018, 0878
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"Hofgemeinschaft" begründet keine besonderen Nachbarrechte!

LG Hamburg, Urteil vom 28.03.2018 - 316 O 242/17

1. Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen von Pflaster- und Bebauungsarbeiten gem. § 1004 Abs. 1 BGB. Da die Aktivitäten auf dem Nachbargrundstück erfolgen, beeinträchtigen sie nicht das Eigentum des Nachbarn.

2. Eine Hofgemeinschaft begründet keine subjektiven Nachbarrechte. Sie ist nicht mit einer Grunddienstbarkeit vergleichbar, sondern vielmehr mit dem Institut der Baulast, dass mit Gesetzesänderung im Jahr 1969 die Hofgemeinschaft ablöste.

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Dokument öffnen IMR 2018, 1069 (nur online)