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IBRRS 2017, 2373; IMRRS 2017, 0975
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Wegen Insolvenzverschleppung verurteilt: Geschäftsführerstellung erlischt!

LG Halle, Urteil vom 10.05.2017 - 2a Ns 2/17

1. Wenn der in das Handelsregister eingetragene Geschäftsführer einer GmbH auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Beitragsvorenthaltung und/oder vorsätzlicher Insolvenzverschleppung nicht mehr Geschäftsführer sein darf, führt dies ipro jure zum Verlust des Amtes als Geschäftsführer. Eine Eintragungsänderung im Handelsregister wäre nur deklaratorisch.*)

2. Die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung entfällt, wenn die Rechtspflicht des eingetragenen Geschäftsführers endet.*)

3. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB setzt voraus, dass die früher begangene Tat beendet ist. Dies ist in den Fällen des § 15a InsO gegeben, wenn die formelle Geschäftsführerstellung endet und der Täter auch nicht mehr faktischer Geschäftsführer ist.*)

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