LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 19.06.2019 - 13 T 10/19
1. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist festzusetzen, wenn der Insolvenzverwalter Häuser verwaltet und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Hierunter fällt auch die Durchführung einer "kalten oder stillen Zwangsverwaltung".
2. Hat sich die Berechnungsgrundlage durch Gewinne der "stillen Zwangsverwaltung" erhöht, ist zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist.
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