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IBRRS 2018, 2478; IMRRS 2018, 0888; IVRRS 2018, 0366
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Mehrere verbundene Ansprüche: Welches Gericht ist zu wählen?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.07.2018 - 6 O 73/18

Die Wahl des Gerichtsstands nach § 35 ZPO ist bei einer objektiven Klagehäufung nur dann wirksam ausgeübt, wenn das Gericht für alle in einer Klage verbundenen Ansprüche zuständig ist. Die Klage kann daher nach § 281 ZPO insgesamt an ein für alle verbundenen Ansprüche zuständiges Gericht verwiesen werden.*)

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