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IBRRS 2020, 0533; IMRRS 2020, 0193
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Jahresabrechnung kann keine Anspruchsgrundlage für rückständige Wohngelder sein!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.02.2020 - 2-13 T 9/20

1. Eine Beschlusskompetenz, mit der Jahresabrechnung eine Anspruchsgrundlage für rückständige Wohngelder zu schaffen, besteht nicht. Demzufolge kann eine Abrechnung, welche den Ausgaben nur die tatsächlich gezahlten Wohngelder gegenüberstellt, nichtig sein.*)

2. Wird eine Klageforderung zunächst auf eine Jahresabrechnung und dann auf Wirtschaftspläne gestützt, wird der Streitgegenstand im Wege der Klageänderung ausgetauscht.*)

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