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IBRRS 2020, 0534; IMRRS 2020, 0194
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Alleineigentum und Miteigentum sind jeweils eine Stimme

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.02.2020 - 2-13 S 133/19

Gilt das Kopfstimmrecht (§ 25 Abs. 2 WEG), hat ein Eigentümer, der Alleineigentümer einer Einheit ist und an einer weiteren Einheit als Miteigentümer beteiligt ist, für die ihm alleine gehörende Einheit eine Stimme, zudem besteht eine weitere Stimme für die Miteigentümergemeinschaft.*)

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