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IBRRS 2026, 1150; IMRRS 2026, 0572
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Wohnung: Völlige Verwahrlosung/Verschmutzung sind zu viel!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.2026 - 2-11 S 194/25

1. Völlige Verwahrlosung, Vermüllung und Verschmutzung einer Wohnung sind ein wichtiger Kündigungsgrund (Prozesskündigung genügt).

2. "Den Zustand völliger Verwahrlosung und Verschmutzung fristgerecht zu beseitigen!" genügt für eine konkrete Abmahnung.

3. Ein Rügerecht bezüglich unzulässiger Beweismittel wird durch rügeloses Verhandeln "geheilt", § 295 Abs. 1 ZPO.

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