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IBRRS 2019, 1729; IMRRS 2019, 0639
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Verwalter kann seine Haftung nicht auf grobe Fahrlässigkeit beschränken!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.04.2019 - 2-13 S 55/18

1. Wird in einer Eigentümergemeinschaft über einen längeren Zeitraum diskutiert, ob der Bauträger gerichtlich in Anspruch genommen wird, darf der Verwalter nicht kurz vor Ablauf der Verjährung eigenmächtig ein selbständiges Beweisverfahren als "Notmaßnahme" einleiten.*)

2. Eine Klausel in einem Verwaltervertrag, nach welcher der Verwalter "nur bei nachweislich grober Fahrlässigkeit" haftet, ist unwirksam.*)

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