LG Flensburg, Urteil vom 07.02.2020 - 2 O 14/17
1. Die Planung des Architekten muss die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) einhalten. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft.
2. Der (auch) mit der Vorplanung beauftragte Architekt hat - beim Bauen im Bestand - nicht nur eine Art der Sanierung planen, sondern muss auch mögliche Varianten aufzeigen und dem Bauherrn die hiermit verbundenen Vor- und Nachteile erläutern.
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