LG Detmold, Urteil vom 04.05.2017 - 8 O 18/15
1. Ein Schiedsgutachten ist offenbar unrichtig, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter, wenn auch erst nach eingehender Prüfung, offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen.
2. Eine offenbare Unrichtigkeit verlangt mehr als bloße Unrichtigkeit. Ein Schiedsgutachten ist erst dann offenbar unrichtig, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich seine Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss (hier bejaht).
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