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IBRRS 2022, 3123
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Zusatzvergütung für notwendige Zusatzleistungen trotz fehlender Anordnung!

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22.04.2022 - 2 O 119/22

1. Auch im VOB-Vertrag kann der Auftragnehmer bei der Berechnung von geschuldeten Abschlagszahlungen 80% der Nachtragsvergütung ansetzen und im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen (Anschluss an KG, IBR 2022, 169).

2. Umfasst eine detaillierte Leistungsbeschreibung bestimmte Leistungen nicht, kann der Auftragnehmer für ihre Ausführung eine zusätzliche Vergütung geltend machen.

3. Der Hinweis des vom Auftraggeber beauftragten Planers, dass bestimmte technisch notwendige Leistungen im Leistungsverzeichnis enthalten und deshalb vom Auftragnehmer auszuführen seien, macht eine Anordnung des Auftraggebers zur Ausführung zusätzlicher Leistungen entbehrlich (Anschluss an KG, IBR 2021, 564).

4. Die Geltendmachung der Klärung von Mehrvergütungsansprüchen im Wege der Feststellungsverfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht generell unstatthaft.

5. Mit der Vorschrift des § 650d BGB sollen Streitigkeiten (vorrangig) während der Bauausführung vorläufig beigelegt und im Fall einer Zahlungsverfügung dem Unternehmer vorübergehend Liquidität verschafft werden. Es ist der Dringlichkeitsvermutung deshalb immanent, dass grundsätzlich auch längere Zeiträume während der Bauausführung abgewartet werden dürfen, bevor ein Gericht in der Sache angerufen wird. Das gilt insbesondere dann, wenn außergerichtliche Verhandlungen geführt werden.

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