LG Darmstadt, Urteil vom 28.02.2019 - 308 C 7/19
Ein in einem Räumungsvergleich enthaltener Räumungs- und Herausgabeanspruch ist verwirkt, wenn der Räumungsgläubiger innerhalb eines Zeitraums von elf Jahren keinen Räumungsvollstreckungsversuch unternimmt und die vom Mieter gezahlte (Nutzungs-)Entschädigung in Höhe der ursprünglich vereinbarten Miete unwidersprochen entgegennimmt.
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