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IBRRS 2018, 1159; IMRRS 2018, 0413
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Baugenehmigung wird später als erwartet erteilt: Bauträger muss Vertragsstrafe zahlen!

LG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2018 - 14e O 193/16

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen Partei bei Vertragsschluss stellt. AGB liegen nicht vor, wenn sie von einem Notar vorgeschlagen werden.

2. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung einer Vertragsstrafe entfällt, wenn der gesamte Zeitplan durch Umstände völlig umgeworfen wird, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. Den Auftragnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, der Zeitplan sei durch von ihm nicht zu vertretende Umstände gestört worden.

3. Die Tatsache, dass die Baugenehmigung später als erwartet erteilt wird, stellt kein unabwendbares Ereignis dar. Mit einer gewissen Bearbeitungszeit der Baubehörden für eine Baugenehmigung muss ein Bauträger immer rechnen.

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