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IBRRS 2018, 2571; IMRRS 2018, 0931; IVRRS 2018, 0387
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Abmahnkosten und Zinsanspruch unterliegen kurzer Verjährungsfrist!

LG Braunschweig, Urteil vom 23.05.2018 - 9 O 2167/17

1. Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14) fällt auf die außergerichtlichen Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung die Umsatzsteuer an.*)

2. Es handelt sich um eine Entgeltforderung, die nach § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen ist.*)

3. Abmahnkosten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 11 UWG. Die erforderliche Kenntnis der Rechtslage bestand bereits nach Veröffentlichung des Urteils des BFH von 2003 (BFH, 16.01.2003 - V R 92/01 = GRUR 2003, 718).*)

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