LG Bonn, Urteil vom 08.03.2018 - 18 O 250/13
1. Bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten haftet der Bauunternehmer im Innenverhältnis in der Regel allein.*)
2. Stehen dem Bauherrn wegen eines nichtigen Vertrags mit dem Bauunternehmer (hier: Schwarzgeldabrede) keine Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer zu, entfällt gem. § 242 BGB auch die Haftung des Architekten wegen einer Verletzung seiner Bauaufsicht.*)
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