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IBRRS 2018, 3044
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Gewährleistungfrist kann für "die komplette Außenhaut" nicht auf 10 Jahre verlängert werden!

LG Bonn, Urteil vom 14.03.2018 - 13 O 223/16

Die vorformulierte Klausel eines Bauvertrags, wonach die Gewährleistungsfrist der Bauleistungen für die komplette Außenhaut des Gebäudes zehn Jahren ab Abnahme beträgt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam (Abgrenzung zu BGH, IBR 1996, 315, und OLG Köln, IBR 2016, 639).

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Dokument öffnen IBR 2018, 1084 (nur online)