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IBRRS 2020, 1452
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Wer nicht abwartet, ist schutzlos!

LG Bonn, Urteil vom 15.01.2020 - 1 O 133/19

1. Vertraut jemand auf die Richtigkeit einer amtlichen Auskunft und hat in der Folge Entscheidungen getroffen, die ihn in seinen Vermögensinteressen berühren, kann grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch haben.

2. Existiert noch kein Bauvorbescheid, sondern lediglich die Inaussichtstellung eines solchen, der deutlich von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht ist, fehlt eine zuverlässige Grundlage für weitere Planungen.

3. Wer den Abschluss eines notwendigen förmlichen Verwaltungsverfahrens nicht abwartet, sondern sich mit derartigen Erklärungen und Handlungen begnügt, ist gegen ein Fehlschlagen seiner Erwartung, das eingeleitete förmliche Verfahren werde zu dem in der Auskunft genannten Ergebnis führen, durch die allgemeine Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte nicht geschützt.

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